Wie wird der Schaden verteilt, wenn ein Unfall nicht aufklärbar ist?

Jährlich geschehen in Deutschland über 2,5 Millionen Verkehrsunfälle. Nicht immer sind die Hintergründe eindeutig. Oftmals differieren die Ansichten der Unfallbeteiligten oder es fehlt an Zeugen, sodass diesbezüglich keine Aufklärung zu erwarten ist.

Wenn auch ein Sachverständiger und die Polizei den Unfallhergang nicht logisch herleiten können, handelt es sich um einen unaufklärbaren Verkehrsunfall. Als spezialisierte Kanzlei auf dem Gebiet des Verkehrsrechts kennen wir von Rechtsanwälte Jung und Partner aus Köln uns mit dem Thema bestens aus. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und lesen Sie nachfolgend, wie der Schaden in solchen Fällen verteilt wird.

Klärung der zugrundeliegenden Situation

Grundsätzlich werden beide Unfallbeteiligten vor Gericht versuchen, den Richter zu überzeugen, dass der jeweils andere mehr Verantwortung für den Unfall trägt. Dies ist der Natur der Sache geschuldet, dass der Unfallverursacher höhere Kosten zu tragen hat.

Allerdings ist es möglich, dass keiner der Unfallteilnehmer das Gericht mit seinen Beweismitteln überzeugen kann. Wenn sich auch Sachverständige und Polizei unschlüssig über den Unfallhergang sind, kommt es zu einer Patt-Situation. Nichtsdestotrotz muss das Gericht eine Haftungsabwägung vornehmen.

Stichwort Betriebsgefahr – Details zur üblichen Handhabung und Rechtsprechung

Bei Verkehrsunfällen mit Kfz-Beteiligung und unklarem Unfallhergang nehmen Richter zumeist eine hälftige Mithaftung aus der allgemeinen Betriebsgefahr von Fahrzeugen an. Dies bedeutet, dass letztendlich beide Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen verantwortlich gemacht werden.

Dies ist ebenso der Fall, wenn bei einem Verkehrsunfall keine Autos beteiligt sind, so zum Beispiel beim Zusammenstoß zweier Fahrräder. Auch dann ist eine Teilung des Schadens oftmals das Ergebnis.

Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn ein Kfz und ein Verkehrsteilnehmer ohne Kfz einen Unfall verursachen. Hierbei ist es unerheblich, ob der andere Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs war. In solchen Fällen entscheiden einige Gerichte zugunsten des nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmers und weisen dem Kfz-Führer die gesamte oder überwiegende Haftung für den Verkehrsunfall zu.

Denn die Haftung wird in der Rechtsprechung hauptsächlich nach der sogenannten Betriebsgefahr eines Fahrzeugs beurteilt. Diese ist naturgemäß bei motorisierten Fahrzeugen am höchsten und nimmt über Fahrradfahrer bis hin zu Fußgängern ab.

Faktoren, die die Haftungsverhältnisse verschieben können

ren. Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, einer etwaigen Verschuldensvermutung und den spezifischen Eigenarten der Verkehrsteilnehmer kommen unterschiedliche Haftungsverhältnisse in Betracht.

Unter anderem sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Etwaiges Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten
  • Mangel am Fahrzeug und sonstige Besonderheiten
  • Die Verkehrssituation
  • U.v.m.

Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung zwar die vorhergehenden Grundsätze, nichtsdesto

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