Title: Schadensverteilung bei unklarem Unfall
Published: 3. Dezember 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Wie wird der Schaden verteilt, wenn ein Unfall nicht aufklärbar ist?

Jährlich geschehen in Deutschland über **2,5 Millionen Verkehrsunfälle**. Nicht 
immer sind die Hintergründe eindeutig. Oftmals differieren die Ansichten der Unfallbeteiligten
oder es fehlt an Zeugen, sodass diesbezüglich **keine Aufklärung** zu erwarten ist.

Wenn auch ein **Sachverständiger** und **die Polizei** den **Unfallhergang nicht
logisch herleiten** können, handelt es sich um einen **unaufklärbaren Verkehrsunfall**.
Als spezialisierte Kanzlei auf dem Gebiet des [Verkehrsrechts](https://www.anwaltskanzlei-jung.de/rechtsanwalt-verkehrsrecht-koeln/?output_format=md)
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uns mit dem Thema bestens aus. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und lesen Sie
nachfolgend, wie der Schaden in solchen Fällen verteilt wird.

Klärung der zugrundeliegenden Situation

Grundsätzlich werden beide Unfallbeteiligten vor Gericht versuchen, den Richter 
zu überzeugen, dass der jeweils andere mehr Verantwortung für den Unfall trägt. 
Dies ist der Natur der Sache geschuldet, dass der Unfallverursacher höhere Kosten
zu tragen hat.

Allerdings ist es möglich, dass keiner der Unfallteilnehmer das Gericht mit seinen
Beweismitteln überzeugen kann. Wenn sich auch Sachverständige und Polizei unschlüssig
über den Unfallhergang sind, kommt es zu einer Patt-Situation. Nichtsdestotrotz 
muss das Gericht eine **Haftungsabwägung** vornehmen.

Stichwort Betriebsgefahr – Details zur üblichen Handhabung und Rechtsprechung

Bei **Verkehrsunfällen mit Kfz-Beteiligung** und **unklarem Unfallhergang** nehmen
Richter zumeist eine hälftige Mithaftung aus der allgemeinen Betriebsgefahr von 
Fahrzeugen an. Dies bedeutet, dass letztendlich **beide Unfallbeteiligten zu gleichen
Teilen verantwortlich** gemacht werden.

Dies ist ebenso der Fall, wenn bei einem Verkehrsunfall keine Autos beteiligt sind,
so zum Beispiel beim Zusammenstoß zweier Fahrräder. Auch dann ist eine **Teilung
des Schadens** oftmals das Ergebnis.

Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn ein **Kfz** und ein **Verkehrsteilnehmer
ohne Kfz** einen Unfall verursachen. Hierbei ist es unerheblich, ob der andere Verkehrsteilnehmer
mit einem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs war. In solchen Fällen entscheiden einige
Gerichte zugunsten des nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmers und weisen dem Kfz-
Führer die gesamte oder überwiegende Haftung für den Verkehrsunfall zu.

Denn die Haftung wird in der Rechtsprechung hauptsächlich nach der sogenannten **
Betriebsgefahr eines Fahrzeugs** beurteilt. Diese ist naturgemäß bei motorisierten
Fahrzeugen am höchsten und nimmt über Fahrradfahrer bis hin zu Fußgängern ab.

Faktoren, die die Haftungsverhältnisse verschieben können

ren. Je nach den **tatsächlichen Gegebenheiten**, einer etwaigen **Verschuldensvermutung**
und den spezifischen Eigenarten der Verkehrsteilnehmer kommen unterschiedliche Haftungsverhältnisse
in Betracht.

Unter anderem sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:

 * Etwaiges Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten
 * Mangel am Fahrzeug und sonstige Besonderheiten
 * Die Verkehrssituation
 * U.v.m.

Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung zwar die vorhergehenden Grundsätze, nichtsdesto

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