Fragen aus dem Mietrecht – Was muss ich bei der Kündigung beachten?

Ein Großteil der Deutschen wohnt zur Miete. Wer kein Eigenheim hat, zieht entsprechend auch öfter mal um. Doch beim Auszug aus einer Mietwohnung gibt es rechtliche Besonderheiten, die Sie berücksichtigen müssen. Auch Vermieter, die die Wohnung fortan selbst nutzen möchten, müssen aufpassen, dass sie konform zu den Regelungen des Mietrechts handeln.

Für eine rechtliche Beratung und Unterstützung können Sie auf die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jung und Partner aus Köln zurückgreifen. Wir finden dank unserer mehr als 50-jährigen Erfahrung und der Spezialisierung im Mietrecht eine Lösung für Ihre juristischen Probleme.

Inhalt & Form einer Kündigung

Welche Anforderungen muss eine Kündigung des Mietvertrags erfüllen? Aufgrund fehlender Formvorschriften ist der Mietvertrag selbst grundsätzlich formfrei wirksam. Zur Sicherheit ist es allerdings empfehlenswert, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen.

Denn bei einem etwaigen Streit mit dem Vermieter oder Mieter dient der Mietvertrag als Beweis. Bei der Kündigung ist die Rechtslage anders: § 568 BGB verlangt hierbei zwingend die schriftliche Form. Damit sich keine Formfehler einschleichen, nutzen Sie am besten eine Mustervorlage oder lassen Sie einen erfahrenen Anwalt das Schreiben aufsetzen.

Die wichtigsten Inhalte & Formalien im Überblick:

  • Adresse des Mietobjektes
  • Zeitpunkt der Kündigung
  • Kündigungsgrund (nur bei Kündigung vonseiten des Vermieters anzugeben)
  • Ort & Datum
  • Persönliche Unterschrift
Die Kündigungsfrist für Mieter

einer Wohnung oder einem Haus zur Miete wohnen, besteht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei einem unbefristeten Mietvertrag muss die Kündigung spätestens am dritten Tag eines Monats beim Vermieter eintreffen, da dann die Kündigungsfrist gewahrt ist und der Mietvertrag am Ende des übernächsten Monats endet. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens beim Vermieter, nicht der Poststempel. Falls die Kündigung aus Gründen, die dem Kündigenden zuzurechnen sind, nicht rechtzeitig ankommt, wird keine erneute Kündigung erforderlich. Vielmehr gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Die dreimonatige Frist besteht stets bei unbefristeten Mietverträgen. Eine Verlängerung ist gemäß § 573c BGB nicht möglich. Vorsicht ist schon beim Abschluss des Mietvertrags geboten, denn Vermieter haben grundsätzlich das Recht, die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen. In besonderen Situationen, wie bei einer Mieterhöhung oder Sanierung, bestehen gesetzlich geregelte Sonderkündigungsrechte. Entsprechend gelten dann auch besondere Kündigungsfristen.

Die Kündigungsfrist für Vermieter

Wenn der Vermieter den Mietvertrag kündigen möchte, hängt die Kündigungsfrist von der Dauer des konkreten Mietverhältnisses ab. Zum Schutz des Mieters wird diesem ein längerer Zeitraum für die neue Wohnungssuche zugebilligt.
Dieser richtet sich in der Höhe nach der bisherigen Mietdauer:

  • Mietdauer von weniger als 5 Jahren: 3 Monate
  • Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren: 6 Monate
  • Mietdauer von mehr als 8 Jahren: 9 Monate

Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht in Köln – bei uns finden Sie Gehör!
0221 - 968 876 500